Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2025 111Entscheid vom 6. Februar 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Luca Lehmann, a.o. GerichtsschreiberParteienA.________ AGgegenAmt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)Sachverhalt:Die A.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt in der Hauptsache die Ausführung von Transporten und Logistikdienstleistungen (HR-Auszug Vi-act. 4). Am 7.Oktober 2025 reichte die A.________ AG beim Amt für Arbeit die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1.Oktober 2025 bis 31.Januar 2026 ein. Von Kurzarbeit betroffen seien vier Angestellte bei einem prozentualen Arbeitsausfall von 70% (Vi-act. 1).Mit Verfügung vom 21.Oktober 2025 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) (Vi-act. 6). Eine am 28.Oktober 2025 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 2.Dezember 2025 ab (Vi-act. 9).Am 23.Dezember 2025 erhebt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 2. Dezember 2025 sei vollständig aufzuheben.Der Arbeitsausfall der A.________ AG sei ab 17. Oktober 2025 als anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss
II 2025 111
Entscheid vom 6. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG
gegen
Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)
Die A.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt in der Hauptsache die Ausführung von Transporten und Logistikdienstleistungen (HR-Auszug Vi-act. 4). Am 7.Oktober 2025 reichte die A.________ AG beim Amt für Arbeit die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1.Oktober 2025 bis 31.Januar 2026 ein. Von Kurzarbeit betroffen seien vier Angestellte bei einem prozentualen Arbeitsausfall von 70% (Vi-act. 1).
Mit Verfügung vom 21.Oktober 2025 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) (Vi-act. 6). Eine am 28.Oktober 2025 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 2.Dezember 2025 ab (Vi-act. 9).
Am 23.Dezember 2025 erhebt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 2. Dezember 2025 sei vollständig aufzuheben.
Der Arbeitsausfall der A.________ AG sei ab 17. Oktober 2025 als anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss